Nachlassverfahren in England und Wales: Rechenschaft und Verteilung

Als englische Anwältin (Solicitor England & Wales) und Spezialistin für Nachlassverfahren in England und Wales habe ich Hunderte von Nachlassverfahren in England und Wales geführt. Der Beitrag erläutert den letzten Abschnitt des Nachlassverfahrens - den Rechenschafts- und Verteilungsplan.

Einleitung

Wie in dem Beitrag Probate and Administration - das Verfahren zur Abwicklung eines Nachlasses in England und Wales erläutert, wird der Nachlass in England und Wales durch einen Nachlassabwickler (personal representative) abgewickelt. Dieser hat die Pflicht, über Ein- und Ausgaben Buch zu führen und zur Vorbereitung des Verfahrensabschlusses einen Rechenschafts- und Verteilungsplan (estate accounts) zu erstellen (Sec. 25 AEA 1925). Dem steht ein Recht der Begünstigten des Restnachlasses (residuary beneficiaries) zur Vorlage des Rechenschafts- und Verteilungsplans gegenüber. 

Inhalt des Rechenschafts- und Verteilungsplans

Der Rechenschaftsbericht sollte enthalten

  • eine genaue Beschreibung der Vermögensgegenstände und Nachlassverbindlichkeiten mit Wertangaben per Todestag (wie in der UK-Nachlasssteuererklärung angegeben);
  • eine genaue Beschreibung der Einkünfte des Nachlasses und der hierauf gezahlten Steuern (nach Steuerjahr);
  • eine Darstellung der Gewinne und Verluste aus dem Verkauf von Vermögensgegenständen oder der Begleichung von Schulden;
  • eine Aufstellung der erfüllten Vermächtnisse;
  • eine Aufstellung der Kosten der Nachlassabwicklung (administration expenses) einschließlich der Zahlungen für die UK-Nachlasssteuer (UK Inheritance Tax) mit Zuordnung zu den Begünstigten;
  • eine Aufstellung über das vor Verteilung verbleibende Vermögen bzw. Verbindlichkeiten; und
  • einen Plan über die Verteilung an die Begünstigten (beneficiaries). 

Rechtsmittel bei einem mangelhaften Verteilungsplan

Oftmals genügen Rechenschaftsberichte diesen Anforderungen nicht. Wenn der Begünstigte in Ansehung der Mängel Zweifel hat, dass die Verwaltung und vorgesehene Verteilung wie geschuldet erfolgen, sollte er den Nachlassabwickler um ergänzende Informationen und Erläuterung bitten.

Bei Laien-Nachlassabwicklern sind Mängel des Rechenschaftsberichts oft die Folge fehlender Erfahrung und Expertise. In solchen Fällen kann es sinnvoll sein, dem Nachlassabwickler Hilfestellungen zu geben, die es dem Laien-Nachlassabwickler ermöglichen, einen akzeptablen Bericht vorzulegen.

Wenn sich die Zweifel an der ordnungsgemäßen Verwaltung nicht ausgeräumt werden können, sollte eine gerichtliche Anordnung auf Vorlage eines Nachlassverzeichnisses und Rechenschaftsberichts beantragt werden, vgl. Sec. 25(b) AEA. Oftmals genügt auch die Drohung hiermit verbunden mit Hilfestellungen, um einen brauchbaren Bericht zu erhalten.

Wenn Verdacht besteht, dass der Nachlassabwickler dem Nachlass Schaden zugefügt hat oder Vermögen veruntreut hat, kann auch ein Antrag auf Entlassung (Sec. 50 Administration of Justice Act 1985) der bessere Weg sein; allerdings sind die Kosten erheblich und die Gerichte stellen hohe Anforderungen an die Entlassung. Daher sollte ein Entlassungsantrag nur das letzte Mittel sein.

Fazit

Die Vorlage des Rechenschafts- und Verteilungsplans gibt den Begünstigten auf den Rest Gelegenheit, die Verwaltung und geplante Verteilung des Nachlasses zu überprüfen. Als englische Anwältin und Spezialistin für deutsch-englisches Erbrecht berate ich Sie gerne betreffend die Frage, ob der Rechenschafts- und Verteilungsplan ordnungsgemäß erstellt wurde und wie gegen einen nicht ordnungsgemäßen Plan vorzugehen ist.  

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