Nachlassverfahren in England und Wales: Tilgung der Nachlassverbindlichkeiten

Als englische Anwältin (Solicitor England & Wales) und Spezialistin für Nachlassverfahren in England und Wales habe ich Hunderte von Nachlassverfahren in England und Wales geführt. Der Beitrag erläutert den Verfahrensabschnitt, in dem die Nachlassverbindlichkeiten getilgt werden.

Einführung

Wie in dem Beitrag Probate and Administration - das Verfahren zur Abwicklung eines Nachlasses in England und Wales erläutert, wird der Nachlass in England und Wales durch einen Nachlassabwickler (personal representative) abgewickelt. 

Pflicht zur Tilgung der Bestattungskosten, Erblasserschulden und Kosten der Nachlassabwicklung

Der Nachlassabwickler soll aus dem Nachlass zahlen

  • die Bestattungskosten (funeral expenses),
  • Kosten der Nachlassabwicklung (administration expenses),
  • Schulden des Erblassers (debts) und
  • andere Verbindlichkeiten, Sec. 33 AEA 1925.

Gläubigeraufruf

Zur Ermittlung von Gläubigern soll er im öffentlichen Anzeiger (The Gazette) einen Gläubigeraufruf (Sec. 27 Trustee Act 1925 notices) veröffentlichen. Des Weiteren soll er in einer lokalen Zeitung, wo der Erblasser gewohnt, gearbeitet oder Grundvermögen besaß, einen Gläubigeraufruf veröffentlichen.

Gläubiger müssen mindestens zwei Monate nach Erscheinen der Anzeige Zeit haben, um ihren Anspruch anzumelden. Während dieses Zeitraums darf keine Ausschüttung aus dem Nachlass vorgenommen werden.

Wenn solche Anzeigen korrekt geschaltet sind, bietet dies einen gewissen Schutz für die Nachlassabwickler. Wird später (nach Ablauf der Zweimonatsfrist) von einem unbekannten Gläubiger ein Anspruch geltend gemacht, sind sie nicht persönlich haftbar, und der Gläubiger kann, wenn eine Ausschüttung stattgefunden hat, bei den Begünstigten ihren Anspruch geltend machen.

Rangfolge der Gläubiger

Section 34(3) des Administration of Estates Act 1925 (AEA 1925) schreibt vor, dass das Vermögen des Verstorbenen zur Begleichung von Schulden usw. zur Verfügung steht, vorbehaltlich:

  • abgesicherte Gläubiger, und
  • einer gegenteiligen testamentarischen Verfügung.

Wurde das Vermögen des Verstorbenen zu dessen Lebzeiten mit einer Schuld belastet, so haftet das Vermögen für die Begleichung dieser Schuld, sofern der Erblasser nicht eine gegenteilige Verfügung im Sinne von Section 35 AEA 1925 im Testament bekundet hat.

Bei nicht abgesicherten Gläubigern (wiederum vorbehaltlich ausdrücklicher testamentarischer Verfügung) ist die Reihenfolge, in der das Nachlassvermögen zu verwenden ist, in Section 34(3) und Teil II des First Schedule des AEA 1925 festgelegt.

Haftung des Nachlassabwicklers 

Der Nachlassabwickler haftet bei Einhaltung der gesetzlichen Regeln nicht persönlich für die Schulden. Wenn er allerdings seine Pflichten verletzt, z.B. weil er vor Ablauf der gesetzlichen Fristen eine Auskehrung macht, kann er persönlich haftbar sein. Ergänzende Informationen hierzu finden Sie in unserem Beitrag Haftung für Nachlassverbindlichkeiten nach dem Recht von England und Wales

Rechenschaft über die Tilgung der Nachlassverbindlichkeiten

Wie in dem Beitrag Nachlassverfahren in England und Wales: Rechenschaft und Verteilung erläutert, hat der Nachlassabwickler Rechenschaft über die Ein- und Ausgaben zu leisten. Daher sind alle Zahlungen an Gläubiger zu vermerken. 

Nachlassverbindlichkeiten und Erbschaftsteuer

Bei der UK-Nachlasssteuer (UK Inheritance Tax) können nur die Bestattungskosten und Schulden des Erblassers am Todestag. abgesetzt werden. Bei der deutschen Erbschaftsteuer können hingegen fast alle Kosten der Nachlassregelung abgesetzt werden; allerdings sind oftmals Belege vorzulegen, weswegen diese sorgfältig verwahrt und geordnet werden sollten. 

Unsere Leistung: Wir bereiten die deutsche Erbschaftsteuererklärung und die deutsche Erbschaftsteuererklärung vor und beantragen für Sie die Anrechnung der UK-Nachlasssteuer auf die deutsche Erbschaftsteuer oder die Anrechnung der deutschen Erbschaftsteuer auf die UK-Nachlasssteuer. 

Fazit

Zur Vermeidung einer Haftung sollte der Nachlassabwickler das Verfahren zur Regelung der Nachlassverbindlichkeiten einhalten. Gleichzeitig sollte er Belege sammeln und in Deutschland ansässigen Begünstigten in Kopie zur Verfügung stellen. 

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