Probate und Administration - das Verfahren zur Abwicklung eines Nachlasses in NSW (Australien)

Zusammen mit unseren Partner-Kanzleien in NSW (Australien) wickeln wir Nachlässe in NSW ab. Hierzu ist oftmals ein gerichtliches Nachlassverfahren, welches auch als Probate bezeichnet wird, zu führen. Der Beitrag führt in das Verfahren ein, verlinkt auf weiterführende Informationen und weist auch auf die steuerlichen Folgen einer Erbschaft in Deutschland hin.

Grundlagen

Das Nachlassverfahren in NSW ist Probate and Adminstration Act und im Part 78 Probate and administration der Supreme Court Rules geregelt. 

Mit dem Tod des Erblasser geht dessen Vermögen, welches in den Nachlass (estate) fällt, auf den testamentarisch bestimmten Nachlassabwickler (executor) oder dem gerichtlich bestellten Nachlassabwickler (adminstrator) über (Sec. 44 des Probate and Administration Act); der Nachlassabwickler verwaltet den Nachlass für die Begünstigten als Treuhänder (trustee).

Nicht auf den Nachlassabwickler geht hingegen Vermögen über, welches "außerhalb des Nachlasses" übergeht z.B. das über eine joint tenancy, einen living trust oder eine Todesfallbegünstigung. Das Verfahren ist streng formalisiert und der Nachlassabwickler unterliegt der Aufsicht des Gerichts.

Zuständig für das Verfahren ist der  Supreme Court of New South Wales des Bezirks, in dem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Wohnsitz hatte.

Gerichtliche Bestätigung des Testaments und Bestellung/Bestätigung des Nachlassabwicklers

Vor Antragstellung muss der Antrag auf der Webseite des Supreme Court Online Registry angekündigt werden. Dies ermöglicht es anderen Personen (z.B. Erprätendenten, Gläubiger) sich an dem Verfahren zu beteiligen. 

Das Antragsverfahren ist streng formalisiert. In Nicht-Streitsachen sind stets einzureichen

  • der Antrag (summons for probate) und
  • den Eid des Nachlassabwicklers (executor`s affidavit).

Beizufügen sind

  • eine beglaubigte Kopie der Sterbeurkunde (death certificate),
  • ein Entwurf der beantragten Testamentsbestätigung (grant of probate),
  • ein Verzeichnis des Nachlasses (inventory of assets and liabilities), 
  • und - je nach Antrag und Sachverhalt -  ergänzende eidesstattliche Versicherungen (supporting affidavits). 

Bei testamentarische Erbfolge sollen das Original des Testaments und aller Kodizille (codicil) beigefügt werden; sind diese nicht verfügbar, z.B. weil sie in Gewahrsam eine deutschen Gerichts verbleiben, kann das Gericht - bei ausreichender Erläuterung - eine (beglaubigte) Kopie genügen lassen. 

Hatte die Person ihr Domizil (domicile) außerhalb von NSW, ist ferner ein Eid betreffend

  • das Domizil und
  • die Voraussetzung des Domizil-Recht betreffend die Wirksamkeit des Testaments und die Erbfähigkeit. 

Gibt es ein Testament, prüft das Nachlassgericht auf Antrag die Wirksamkeit des Testaments und erteilt dem im Testament bestimmten Nachlassabwickler die Testamentsbestätigung (grant of probate). Hat der Erblasser nicht oder nicht wirksam einen Nachlassabwickler bestimmt, ernennt das Gericht die Person nach den Regeln des Sec. 63 des Probate and Administration Act und erteilt dieser ein Zeugnis (letters of administration). 

Wenn der im Testament bestimmte Nachlassabwickler (executor) nicht handeln kann oder will, wird der Nachlassabwickler ebenfalls nach diesen Regeln ermittelt. Auch ihm wird ein Zeugnis (letters of administration with the will annexed) erteilt. In allen Fällen wird von einem "Grant" gesprochen. 

Einspruch gegen das Grant

Jede Person, die ein berechtigtes Interesse an dem Nachlass hat, kann Einspruch (caveat) einlegen; dieser hindert, dass das Gericht einen Grant erteilt (Supreme Court Rules Part 78 Division 10). Der Einspruch bleibt 6 Monate ab Einreichung wirksam. 

Verwaltung des Nachlasses

Nach Erteilung des Grant folgt die Verwaltung/Abwicklung des Nachlasses (administration). Der Nachlassabwickler ermittelt nun (weitere) Nachlassgegenstände und Nachlassverbindlichkeiten und ergänzt das Nachlassverzeichnis (inventory of assets and liabilities) entsprechend. Verbindlichkeiten des Nachlasses kann er ohne Zustimmung des Gerichts tilgen. 

Abhängig von den Bestimmungen des Erblassers im Testament ist der Nachlassabwickler berechtigt über Nachlassgegenstände ohne Zustimmung der Erben im Rahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung zu verfügen (legal ownership). 

Zu seinen Aufgaben gehört es ferner auch die Einkommensteuer (income tax) des Verstorbenen für das Sterbejahr zu erklären.  

Verteilung des Nachlasses und Rechenschaft

Der Nachlassabwickler kann den Nachlass verteilen, wenn 

  • die Verteilung mindestens 6 Monate nach dem Tod erfolgt,
  • auf der Webseite des Supreme Court of NSW die Verteilung angekündigt wird und
  • in der Ankündigung eine Frist von mindestens 30 Tagen genannt ist und diese Frist abgelaufen ist  (Sec. 92 of the Probate and Administration Act). 

Wie lange es bis zur Verteilung dauert, hängt stark von den Umständen des Einzelfalls ab. Nach den Regeln des Common Law ist aber eine Verwaltungsdauer von 12 Monaten regelmäßig nicht zu beanstanden. 

Jeder Nachlassabwickler ist verpflichtet seine Tätigkeit zu dokumentieren (probate record). Auf Anfrage der Begünstigten hat er über seine Tätigkeit zu berichten. Haben die Begünstigten Zweifel an der ordentlichen Verwaltung, sollten sie Vorlage und Genehmigung des Rechenschaftsberichts durch das Nachlassgericht verlangen. Die gerichtliche Überprüfung und Entlastung wird als "passing of accounts" bezeichnet (vgl. hierzu auch sec 85 des Probate and Administration Act). Zum passing of accounts finden Sie auch ausführliche Informationen in englischer Sprache auf der Seite des Supreme Court of New South Wales.

Steuerliche Pflichten in Deutschland

Deutsche Erbschaftssteuer

Bei Bezügen zu Deutschland kann deutsche Erbschaftsteuer anfallen. Hierzu verweisen wir auf den Beitrag Erbschaftssteuer: Unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland.

Die deutschen Begünstigten sind nach § 30 ErbStG verpflichtet, dem deutschen Erbschaftsteuerfinanzamt ihren Erwerb binnen 3 Monaten ab "Kenntnis vom Erwerb" anzuzeigen (siehe hierzu Erwerbsanzeige nach § 30 Erbschafts- und Schenkungsteuergesetz im Erbfall). Dabei hindert der Umstand, dass der Nachlass durch einen Nachlassabwickler in den USA abgewickelt wird und dieser noch nicht an den Begünstigten ausgekehrt hat, nicht den Fristlauf (vgl. BFH, Urteil vom 8.6.1988, II R 243/82BStBl. 1988 II S. 808, 810). Daher ist umgehend der Erwerb gegenüber dem Erbschaftsteuerfinanzamt anzuzeigen, wobei gleichzeitig unter Hinweis auf das laufende Verfahren eine großzügige Frist (und später Fristverlängerung) für die Erklärung erbeten werden sollte. 

Hinweis: Wir begleiten die gesamte Nachlassabwicklung in Australien steuerlich und beschaffen die für die Erklärung benötigten Informationen. Gerne helfen wir auch bei der Anzeige nach § 30 ErbStG und der Erbschaftssteuererklärung. Dabei stellen wir sicher, dass alle Fristen gewahrt werden und Möglichkeiten zur Reduzierung der Steuer ausgeschöpft werden. Oftmals sorgen wir auch dafür, dass die Steuer aus dem Nachlass gezahlt wird, was zu erheblicher Ersparnis für unsere Mandanten führen kann.

Deutsche Einkommensteuer

Einkünfte des Nachlasses in Australien können nach den Grundsätzen der Rechtsnachfolge von Todes wegen oder nach § 15 AStG (Zurechnungsbesteuerung) anteilig den Einkünften des Begünstigten bei der deutschen Einkommensteuer zuzurechnen sein. Daher kann für die Steuerjahre, in denen der Nachlass Einkünfte erzielt hat, eine gesonderte Erklärung nach § 18 AStG abzugeben sein (hier finden Sie Formulare) bzw. die Einkünfte des US-Nachlasses sind bei der persönlichen Steuererklärung des Begünstigten zu berücksichtigen.  

Hinweis: Wir unterstützen Sie und ihren persönlichen Steuerberater gerne bei der Veranlagung der australischen Einkünfte. Falls gewünscht bereiten wir auch eine Erklärung zur gesonderten – und einheitlichen – Feststellung nach § 18 Abs. 1 – 3 AStG vor. 

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