Steuerpflichtiger Vermögensübergang
Im gesamten Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland (United Kingdom, kurz: UK) - nicht aber auf den Jersey Island, Guernsey, Isle of Man oder anderem Besitz der Krone (crown dependancy) - wird auf der Grundlage des Inheritance Tax Act 1984 (IHTA) die "UK inheritance tax" - nachfolgend UK IHT oder UK-Schenkungsteuer erhoben.
Diese besteuert den Wert des steuerpflichtigen Vermögensübergangs (chargable ransfer), section 1 IHTA 1984.
Ein steuerpflichtiger Vermögensübergang ist jede Übertragung von Vermögenswerten durch eine natürliche Person, welche nicht steuerfrei ist, section 2 (1) IHTA 1984.
Eine Übertragung von Vermögenswerten ist jede Verfügung einer Person in Folge derer der Wert ihres Vermögens unmittelbar nach der Verfügung geringer ist als es ohne die Verfügung gewesen wäre; der Wert um den es sich verringert hat ist die Übertragung auf den Begünstigten, section 3 IHTA 1984. Auch Schenkungen sind ein solcher Vermögensübergang. Daher können auch Schenkungen die UK IHT auslösen.
Umfang der Steuerpflicht
Besteuerung des weltweiten Vermögensübergangs (unbeschränkte Steuerpflicht)
War der Schenker ein langfristig-UK-Ansässiger (long-term UK resident), kurz LTR, wird die Schenkung der UK-Schenkungsteuer auch dann unterworfen, wenn der Gegenstand der Schenkung ein UK-Vermögen ist.
Hinweis: Wo der Wohnsitz (residence) des Beschenkten ist, ist für den Umfang der Steuerpflicht bei der UK-Schenkungsteuer unerheblich.
Daneben kann sich ein aus Doppelbesteuerungsabkommen (z.B. USA (1979/1522)) etwas anderes ergeben. Zwischen Deutschland und dem UK gibt es aber kein Doppelbesteuerungsabkommen auf dem Gebiet der Erbschafts-, Nachlass oder Schenkungsteuer.
Unsere Leistung: Wir klären, ob der Schenker ein LTR ist und die Schenkung der UK-Schenkungssteuer unterworfen ist.
Besteuerung nur des Übergangs von Vermögen im UK (beschränkte Steuerpflicht)
Nach sec. 6 IHTA wird das Vermögen außerhalb des UK nicht besteuert, wenn der Schenker kein LTR war. Anders ausgedrückt: Wenn der Schenker kein LTR war, wird nur das UK-Vermögen besteuert. Zum UK-Vermögen gehört
- Grundvermögen im UK und dessen Inventar,
- im UK registrierte Geschäftsanteile (shares) und
- (im Grundsatz) Forderungen gegen eine Person mit Sitz im UK (z.B. aus Kontokorrent oder Sparvertrag).
Steuerbefreiung für kleinere Schenkungen
Einige lebzeitige Schenkungen sind auf Grund ihrer Art von der Besteuerung ausgenommen (exempt gifts). So sind z.B. Schenkungen im Hinblick auf die Eheschließung (gifts in consideration of marriage) bis zu einem Höchstbetrag von
- £5,000 für ein Geschenk durch einen Elternteil,
- £2,500 für ein Geschenk von einem Großelternteil und
- £1,000 für ein Geschenk von jedem anderen ausgenommen.
Ferner sind kleine Schenkungen (small gifts) bis zu einem Höchstbetrag von £250 an beliebig viele Personen steuerfrei. Des Weiteren sind Schenkungen aus dem Einkommen steuerfrei, soweit es sich um gewöhnliche Lebensaufwendungen (normal expenditure gifts out of income) handelt und der Schenker sich diese Zahlungen nach Deckung seiner üblichen Lebenshaltungskosten leisten kann. Schließlich sind jedes Jahr Schenkungen bis zu einem Höchstbetrag von £3,000 steuerfrei (annual exemption). Nicht verbrauchte Beträge eines Jahres können auf das folgende Jahr übertragen werden.
Vorläufig von der UK-Schenkungsteuer freigestellte Schenkungen
Bestimmte Schenkungen werden vorläufig von der UK-Schenkungsteuer freigestellt, sogenannte möglicherweise ausgenommenen Übertragungen (potentially excempt transfers, kurz: PET). Nach Section 3A IHTA gelten als PET
- eine Schenkung von Seiten einer natürlichen Person an eine andere natürliche Person;
- eine Schenkung von Seiten einer natürlichen Person an einen Trust für einen Behinderten oder
- eine Schenkung von Seiten einer natürlichen Person an einen (bestimmten) Trust für einen Minderjährigen.
Als vorläufig freigestellt werden sie bezeichnet, da sie vollständig steuerfrei sind, wenn der Schenkende noch 7 Jahre nach der Schenkung lebt und kein Recht an dem Geschenk zurückbehält (z.B. einen Nießbrauch/Wohnrecht an einer Immobilie), section 3A IHTA 1984.
Wenn der Schenkende die 7 Jahre nicht überlebt, wird die UK-Nachlasssteuer nur anteilig erhoben. hierzu verweisen wir auf den Beitrag Englische Erbschaftsteuer - Einführung.
Steuerbefreiung bei der UK-Schenkungssteuer für den Ehegatten oder Lebenspartner
Grundsatz
Vollständig von der UK-Schenkungsteuer befreit ist in der Regel der Vermögensübergang auf den Ehegatten oder Lebenspartner (civil partner), sofern der Empfänger der Schenkung ein LPR ist.
Anders als bei der CGT-Befreiung für Ehegatten müssen die Ehegatten zum Zeitpunkt der Übertragung nicht zusammenleben. Die Befreiung gilt auch dann, wenn die Parteien getrennt leben, aber weiterhin rechtlich verheiratet sind oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft führen.
Steuerbefreiung von Schenkungen an einen Ehegatten, der nicht langfristig ansässig ist
Wenn eine Person, die mit ihrem weltweiten Vermögen der britischen IHT unterliegt, eine Schenkung an ihren Ehegatten oder Lebenspartner vornimmt, der aufgrund seiner Wohnsitzdauer nur mit seinem britischen Vermögen der IHT unterliegt, ist die IHT-Befreiung für Ehegatten/Zivilpartner auf £325,000 bzw. £650,000 (d.h. den Wert des allgemeinen Freibetrag nil-rate band) begrenzt.
Wahlrecht
Der überlebende Ehegatte, der kein LTR ist, kann unter den Voraussetzungen von Sec. 267ZC IHTA wählen für Zwecke der UK-Schenkungsteuer als LTR behandelt zu werden. In diesem Fall kann er eine unbegrenzte Ehegattenbefreiung in Anspruch nehmen, was jedoch bedeutet, dass sein weltweites Vermögen der britischen IHT unterliegt.
Steuerbefreiung bei der UK-Schenkungssteuer für bestimmte nationalen Einrichtungen
Schenkungen an bestimmte nationale Einrichtungen (z.B. National Trust, National Museum) sind steuerfrei. Diese Einrichtigungen sind im 3. Anhang zum IHTA gelistet.
Steuerbefreiung bei der UK-Schenkungssteuer für gemeinnützige Vereinigungen
Schenkungen an eine gemeinnützige Vereinigung, die im UK registriert ist (UK registered charities), sind steuerfrei.
Wichtig: Seit dem 1. April 2024 sind Übertragungen an ausländische gemeinnützige Vereinigungen nur noch dann steuerbefreit, wenn die Vereinigung im UK als gemeinnützige Vereinigung registriert ist (UK registered charities).