Testamentarische Erbfolge nach dem Recht des US-Bundesstaates New York

Als Anwalt mit Zulassung in New York mit Spezialisierung auf deutsch-amerikanische Erbfälle werde ich immer wieder gefragt, welche Regeln es für Testamente in New York gibt. Der Beitrag erläutert, wann das Recht von New York anwendbar ist und zeigt die Grundzüge der testamentarischen Erbfolge nach dem Recht von New York auf.

Rechtliche Grundlagen

Die testamentarische Erbfolge (testate succession) des Staates New York ist im Estates, Powers and Trusts Law (EPTL), dort Article 3, geregelt. 

Anwendbarkeit des Rechts von New York betreffend die testamentarische Erbfolge

Sicht der Gerichte von New York

Betreffend die testamentarische Erbfolge gilt (ebenfalls) der Grundsatz der Nachlassspaltung, d.h.

Eine Testator, der kein Domizil (domicile) in New York hat, kann nach dem Recht von New York betreffend sein bewegliches Vermögen in New York das Recht von New York wählen (EPTL § 3-5.1 [h]).

Sicht deutscher Gerichte

Aus deutscher Sicht bestimmt sich das anwendbare Erbrecht nach der Europäischen Erbrechtsverordnung (EuErbVO). Danach bestimmt sich das im Hinblick auf die  Rechtsnachfolge von Todes wegen im Sinne der EuErbVO anzuwendende Recht  mangels Rechtswahl im Grundsatz nach dem gewöhnlicher Aufenthalt des Erblassers. Eine Ausnahme für unbewegliches Vermögen in den USA gibt es - aus der Sicht Deutschlands - nicht mehr. 

Die Wirksamkeit der Form nach bestimmt sich (aus deutscher Sicht!) nach dem Haager Testamentsformübereinkommen

Die unterschiedlichen Regeln können im Einzelfall dazu führen, dass Gerichte von New York und Deutschland zu anderen Entscheidungen kommen. Daher kann die Wahl des Gerichts (Forum Shopping) für den Ausgang eines Rechtsstreits entscheidend sein.

Materielle Wirksamkeit

Testierfähigkeit

Testierfähig ist, wer über 18 Jahre ist oder für Volljährig erklärt wurde und in vollem Besitz seiner Geisteskräfte ist, § 3-1.1 EPTL.  

Zulässiger Inhalt des Testaments

Der Testator ist im Grundsatz in der Gestaltung seines Testaments frei. Der Testator kann z.B. einer Person

  • einen bestimmten Vermögensgegenstand (specific devise),
  • einen Anteil am Nachlass (general devise),
  • eine bestimmte Geldsumme (general pecuniary devise),
  • eine Geldrente (annuity) oder
  • den Restnachlass (residue estate).

Durch Testament kann auch der Nachlass dem Trustee eines living trust zugewandt werden (§ 3-3.7 EPTL).

In der Regel wird auch eine Person bestimmt, welche den Nachlass abwickelt, der sog. Personal Representative

Form des Testaments

Testamentsform nach dem Recht von New York

Ein Testament ist nach dem Recht von New York als Zwei-Zeugen-Testament zu errichten, § 3-2.1 EPTL.

Ist der Zeuge auch Begünstigter, entfällt seine Begünstigung wenn nicht zwei Testierzeugen verbleiben, §3-3.2(a)(1) EPTL (vgl. auch Surrogate's Court, New York County, in In re Estate of Wu, NYLJ, April 27, 2009, p.19.).

Anerkennung von internationalen Testamenten der Form nach

Wie in allen US-Bundesstaaten ist auch in New York nicht das Haager Testamentsformübereinkommen anzuwenden. 

Genügt ein Testament nicht den Anforderungen an die formwirksame Errichtung nach dem Recht des US-Bundesstaates New York, wird es aber gleichwohl anerkannt, wenn

  • es der Ortsform des Errichtungsorts zum Zeitpunkt der Errichtung oder
  • der Form der Jurisdiktion, in welcher der Testator sein Domizil bei Errichtung oder bei seinem Tod hatte, genügt, §  3-5.1.(c) EPTL. 

Sind nach diesen Formen keine 2 Testierzeugen erforderlich, so kann das Testament auch ohne das Zeugnis von Testierzeugen anerkannt werden. Dies gilt sogar im Fall des §3-3.2(a)(1) EPTL (Estate of Alford, 2010 NY Slip Op 51707(U) (Sur Ct, Bronx County 2010).

Zur Anerkennung des von einer Person ohne Domizil in New York errichteten Testaments in New York verweisen wir auf den Beitrag Anerkennung eines deutschen Testaments der Form nach in New York.

Gemeinschaftliche und wechselbezügliche Testamente 

Gemeinschaftliche Testamente (joint wills) und wechselbezügliche Testamente (mutual wills) sind zulässig (In re Johnston's Estate (1945) 186 Misc 533, 53 S 2d 212).

Widerruf des Testaments

Ein Testament kann ganz oder teilweise durch ein Schreiben, welches die Testamentsform wahrt, widerrufen oder geändert werden (EPTL § 3-4.1[a][1]).

Ein Testament kann außerdem durch Verbrennen, Zerreißen, Zerschneiden, Durchstreichung, Ungültigmachung oder eine andere Verstümmelung oder Zerstörung widerrufen werden (EPTL § 3-4.1[a][2]).

Sofern nicht ausdrücklich im Testament etwas anderes bestimmt wurde, haben eine rechtskräftige Entscheidung über die Scheidung, die Trennung oder die Nichtigkeit der Ehe den Widerruf einer testamentarischen Zuwendung an den anderen Ehegatten zur Folge (EPTL § 5-1.4. [a]). Für die Rechte anderer testamentarischer Begünstigter gilt der Ehegatte als vorverstorben (EPTL § 5-1.4.[b][1] Satz 2). 

Nachlassverfahren bei testamentarischer Erbfolge

Im Erbfall kann beim zuständigen Nachlassgericht (probate court) die Testamentsbestätigung (probate) beantragt werden. Auf Antrag ist einer Person durch das zuständige Nachlassgericht außerdem ein Zeugnis zu erteilen, dass den Nachlassabwickler (personal representative) ausweist.  Die im Testament als Nachlassabwickler (executor) bestimmte Person, hat dabei vorrangig das Recht ein solches Zeugnis zu erhalten. Ergänzend wird auf den Beitrag Probate and Administration - das Verfahren zur Abwicklung eines Nachlasses im US-Bundesstaat New York verwiesen. 

Glossar: Domizil (domicile)Heimstätte (homestead)Ausgenommenes Vermögen (exempt property); Gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne der EuErbVO

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